Das Kolleg in Baden-Württemberg

Das Kolleg in Baden-Württemberg hat als Institut zur Erlangung der Hochschulreife die Aufgabe, Erwachsene, die den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzen und bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen oder eine mehrjährige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, eine auf der Berufserfahrung aufbauende allgemeine Bildung zu vermitteln und zur Hochschulreife zu führen.

Der Bildungsgang gliedert sich wie die Oberstufe des Gymnasiums in eine einjährige Einführungsphase und das nachfolgende Kurssystem mit vier Schulhalbjahren. Bei entsprechender Eignung können Bewerber auch direkt in das Kurssystem eintreten. Die Abiturprüfung bildet den Abschluss des Kollegs.

In der Einführungsphase beträgt die Wochenstundenzahl 30 oder 35 Wochenstunden (je nachdem, ob eine zweite Fremdsprache gewählt werden muss oder nicht). In den vier Schulhalbjahren des Kurssystems sind mindestens 33 Kurse regelmäßig zu besuchen (20 davon in den sogenannten Kernfächern, siehe Absatz zum Unterrichts- und Kursangebot im Kurssystem).

Der Kollegiat darf während der Zeit am Kolleg keine geregelte berufliche Tätigkeit ausüben!

Die aktuell gültige Rechtsgrundlage für das Kolleg in Baden-Württemberg ist die Verordnung des Kultusministeriums über den Bildungsgang und die Abiturprüfung an den Kollegs vom 10. März 20101 (amtliche Abkürzung: KollegVO).

Die Aufnahmevoraussetzungen des Kollegs

In die Einführungsphase eines Kollegs in Baden-Württemberg kann aufgenommen werden, wer bei Eintritt

  1. mindestens 19 Jahre alt ist,
  2. den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist,
  3. nicht bereits anderweitig das Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife erworben hat,
  4. eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine in der Regel mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen kann,
  5. die Aufnahmeprüfung bestanden hat,
  6. wem nicht bereits zweimal die Zuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife versagt worden ist; die Nichtzuerkennung der Hochschulreife auf dem Gymnasium (§ 8 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg) bleibt hierbei außer Betracht.

Die selbständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person, ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden.

Aufnahmeprüfung und Aufnahme auf Probe

In der Aufnahmeprüfung soll der Bewerber nachweisen, dass er den Anforderungen des Kollegs in Baden-Württemberg voraussichtlich gewachsen sein wird. Die Prüfungsanforderungen richten sich nach "dem Plan" des zukünftigen Kollegiaten: Wenn er in die Einführungsphase eintreten möchte, muss er den Bildungsstand nach Klasse 10 der Realschule nachweisen, wenn er jedoch direkt in die Kursphase eintreten möchte, muss er den Bildungsstand nach Klasse 10 des Gymnasiums nachweisen.

Die Aufnahmeprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik, deren Prüfungsaufgaben von der Schule oder aber vom Kultusministerium Baden-Württemberg gestellt werden. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer der schriftlichen Prüfung. Bewerber, deren schriftliche Prüfungsleistungen zusammen im Durchschnitt nicht "ausreichend" sind (4,0), werden in den Fächern mündlich geprüft, in denen sie in der schriftlichen Prüfung nicht wenigstens die Note "ausreichend" erreicht haben. Mündliche Prüfungen dauern jeweils ca. 10 Minuten.

Die Termine der schriftlichen und mündlichen Prüfung werden vom Kolleg festgelegt.

Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen wird den Prüflingen das Ergebnis mitgeteilt. Die Leistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen zählen je einfach. Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der Leistungen in den Prüfungsfächern "ausreichend" (4,0) beträgt. Die Prüfung kann im Falle eines Nichtbestehens einmal wiederholt werden.

Über die Aufnahme der Bewerber entscheidet der Leiter des Kollegs. Die Aufnahme erfolgt bei allen Bewerbern, die in die Einführungsphase eintreten, zur Probe. Die Probezeit dauert bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres. Kollegiaten, die am Ende der Probezeit die Voraussetzungen zum Übergang ins Kurssystem nicht erfüllen (§9 KollegVO), müssen das Kolleg verlassen.

Unterrichts- und Kursangebot im Kurssystem

Das Unterrichtsangebot im Kurssystem am Kolleg in Baden-Württemberg gliedert sich in einen Pflichtbereich mit drei Aufgabenfeldern (sprachlich, gesellschaftswissenschaftlich, mathematisch-naturwissenschaftlich) und einen Wahlbereich. Eine besondere Lernleistung ist nach Wahl des Kollegiaten im Rahmen des Unterrichtsangebotes möglich (vgl. §10 KollegVO Absatz 5 und 6).

Im Verlauf des Kurssystems muss der Kollegiat insgesamt mindestens 33 Kurse regelmäßig besuchen, davon je vier Kurse in Religionslehre oder Ethik, einer Naturwissenschaft, Geschichte sowie Geographie und Gemeinschaftskunde. Im Wahlbereich können nur zwei Kurse je Fach belegt werden (Ausnahme: Informatik).

Aus dem Angebot der Schule belegen die Kollegiaten verbindlich in fünf Kernfächern Kurse, darunter die drei Pflichtkernfächer Deutsch, Mathematik und eine zu wählende Fremdsprache: Englisch, Französisch oder Latein. Dazu kommen zwei Wahlkernfächer (§11 KollegVO Absatz 2 Nr. 2), darunter eine weitere Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft. Über die Kernfächer Deutsch, Mathematik, eine als Kernfach belegte Fremdsprache und nach Wahl ein weiteres Kernfach erstreckt sich die schriftliche Abiturprüfung (Zentralprüfung). Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer der schriftlichen Prüfung und ein weiteres vom Kollegiaten gewähltes Fach (mündliches Prüfungsfach).

Dazu kommen noch zweistündige Kurse gemäß §11 Absatz 3 KollegVO.

Fremdsprachenregelung

Der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife am Kolleg in Baden-Württemberg setzt Grundkenntnisse in einer zweiten Fremdsprache voraus. Diese können nachgewiesen werden durch

  1. die Teilnahme am Unterricht in vier aufeinander folgenden Schuljahren oder
  2. das Bestehen einer vom Kolleg vor Eintritt durchgeführten schriftlichen und mündlichen Feststellungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache, wenn die Grundkenntnisse auf sonstige Weise erworben wurden; die Aufgaben werden vom Regierungspräsidium gestellt, oder
  3. die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache am Kolleg in der Einführungsphase und in den beiden ersten Schulhalbjahren der Kursphase in einem gegebenenfalls dreistündigen Kurs; dabei muss der Kollegiat den zweiten oder einen späteren Kurs mindestens mit der Note "ausreichend" (5 Punkte) abschließen oder dieses Ergebnis in einer schriftlichen und mündlichen Nachprüfung erzielen.

Gesamtqualifikation und Abiturprüfung

Die Gesamtqualifikation setzt sich aus den Leistungen in den Kursen (Block I) und der Abiturprüfung (Block II) zusammen.

Die Abiturprüfung wird einmal jährlich an den öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Kollegs in Baden-Württemberg durchgeführt. Die Prüfungstermine setzt das Kultusministerium (schriftliche Prüfungen) und das zuständige Regierungspräsidium (mündliche) fest.

Dem Kollegiaten wird die allgemeine Hochschulreife zuerkannt, wenn in Block I der Gesamtqualifikation mindestens 200 Punkte und in Block II mindestens 100 Punkte erreicht und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt wurden.

Wiederholungsregelungen, Nichtzuerkennung des Abiturs & Entlassung

Der Übergang von der Einführungsphase in das Kurssystem ist nur mit einer Versetzungsentscheidung möglich (zu den Details siehe § 9 KollegVO). Innerhalb des Kurssystems gibt es keine Versetzung. Eine Wiederholung innerhalb des Kurssystems ist in der Regel nicht vorgesehen; es gibt aber Ausnahmen. Die Einzelheiten dazu stehen in § 29 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform (NGVO).

Als Nichtzuerkennung der Hochschulreife gelten:

  • das Wiederholen aus dem vierten Schulhalbjahr der Kursphase heraus, wenn absehbar ist, dass die im ersten und zweiten Block der Gesamtqualifikation erforderlichen Leistungen nicht erbracht werden können (vgl. § 29 NGVO)
  • die Nichtzulassung zur schriftlichen oder mündlichen Abiturprüfung,
  • das Nichterreichen der Mindestqualifikation der Abiturprüfung,
  • das ganze oder teilweise Nichtteilnehmen an einem der Prüfungsteile ohne wichtigen Grund,
  • eine festgestellte Täuschungshandlung (Ausnahme: "leichte Fälle") gemäß § 28 NGVO.

Schüler, bei denen am Ende des ersten Jahres der Kursphase bereits feststeht, dass sie zur schriftlichen Abiturprüfung nicht zugelassen werden können und diese Jahrgangsstufe nicht wiederholen können, oder denen zweimal die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife versagt worden ist, müssen das Abendgymnasium endgültig verlassen.

Bei Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ist weder eine Wiederholung des Bildungsgans noch eine Wiederholung der Abiturprüfung zulässig.

BAFöG

Der Besuch eines Kollegs ist entsprechend der Richtlinien des Bundesausbildungsförderungsgesetzes während der gesamten Ausbildungsdauer förderungsfähig.

Das altsprachliche Kolleg

Eine besondere "Kollegform" in Baden-Württemberg ist das altsprachliche Kolleg, das etwas abweichende Bestimmungen/Maßgaben besitzt (vgl. § 20 KollegVO). So ist u.a. ein einjähriger Vorkurs vor der Einführungsphase verpflichtend. In der Aufnahmeprüfung kann anstelle von Englisch auch Latein geprüft werden, Latein ist Kernfach, Griechisch im Rahmen eines dreistündigen Kurses verpflichtend zu belegen und in die Gesamtqualifikation einzubringen. Zudem kann Hebräisch im Rahmen eines dreistündigen Kurses belegt werden.

Fußnoten

Stand: 14.11.2011

Nullamlacus dui ipsum conseque loborttis

Nullamlacus dui ipsum conseque loborttis non euisque morbi penas dapibulum orna. Urnaultrices quis curabitur phasellentesque.

Continue Reading »

Lorem ipsum dolor

Nuncsed sed conseque a at quismodo tris mauristibus sed habiturpiscinia sed.

Nuncsed sed conseque a at quismodo tris mauristibus sed habiturpiscinia sed. Condimentumsantincidunt dui mattis magna intesque purus orci augue lor nibh.

Continue Reading »